§50 Arzneimittelverordnung

Gesetzliche Grundlagen für freiverkäufliche Arzneimittel
Einzelhandel außerhalb von Apotheken mit Arzneimitteln im Sinne des§ 2 Abs.1 oder Abs.2 Nr.1, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, darf nur betrieben werden, wenn der Unternehmer, eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene oder eine von dem Unternehmer mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt.
Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle eine Person vorhanden sein, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt.

Sachkenntnis hat, wer die Sachkundeprüfung vor einer Handelskammer besteht.  Mit folgenden Abschlüssen müssen Sie zum Beispiel keine Prüfung mehr ablegen: 
Pharmaziestudium, Pharmazeutisch-technischer Assistent oder Assistentin, Drogist oder Drogistin, Apothekenhelfer oder Apothekenhelferin.  

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